§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen "
Dorfbild Elze ".
Er wurde am 20.05.08 im
Vereinsregister
eingetragen und führt den Zusatz
"e. V.".
2.) Der Verein hat seinen
Sitz in 30900 Wedemark OT Elze
Der Verein wurde am 21.02.2008
gegründet.
3.) Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
Die Förderung der Heimatkunde
und –pflege, die Förderung des
bürgerschaftlichen Engagements
zugunsten gemeinnütziger Zwecke,
die Förderung des
Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
-
Erforschung,
Bewahrung und
Verbreitung der
Geschichte von
Elze
-
Pflege und
Erhaltung eines
harmonischen
dörflichen
Ortsbildes unter
Einbeziehung
ortstypischer
Laubbäume
-
Erarbeitung von
Vorschlägen zur
Erhaltung der
historischen
Bausubstanz bei
Um- und
Neubauten im
alten Dorf.
-
Förderung
sozialer
Gemeinschaftseinrichtungen
im Dorf
-
Förderung der
Wohnqualität im
Dorf durch
verkehrsberuhigende
Maßnahmen und
Begrünung von
öffentlichen
Räumen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i. S. d.
Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden. Die
Aufnahme der Mitglieder erfolgt
durch schriftlichen Antrag, über
den der Vorstand entscheidet.
Bei Ablehnung ist der Bewerber
berechtigt, die Entscheidung der
Mitgliederversammlung zu
beantragen.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem
Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Er ist
nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei
Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen
die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat oder wenn es trotz
zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist, durch Beschluss
des Vorstands aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der
Ausschließungsbeschluss ist
schriftlich zu fassen und zu
begründen und dem Mitglied
zuzustellen. Gegen den
Ausschluss kann das
auszuschließende Mitglied die
nächste anstehende
Mitgliederversammlung anrufen,
die über den endgültigen
Ausschluss entscheidet. Bis zu
dieser Entscheidung ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des
betroffenen Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB
besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und
Pressewart
d) dem Kassenwart
e) drei Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich jeweils durch
zwei Mitglieder des Vorstandes
gemeinschaftlich vertreten. Die
Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person
ist unzulässig
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren, vom Tage
der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so
wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied (aus den Reihen
der Vereinsmitglieder) für die
restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des
Vorstands
Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die vom
1. Vorsitzenden oder vom 2.
Vorsitzenden schriftlich,
fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall
ist eine Einberufungsfrist von
drei Tagen einzuhalten unter
Mitteilung der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens vier
Vorstandsmitglieder, darunter
der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende, anwesend sind. Bei
der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der
1. Vorsitzende, bei dessen
Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands
sind zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu
unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch
auf schriftlichem Wege oder
fernmündlich gefasst werden,
wenn alle Vorstandmitglieder
zustimmen. Der fernmündlich
gefasste Beschluss ist mit dem
Abstimmungsergebnis
schriftlich niederzulegen und
vom Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat
jedes anwesende Mitglied eine
Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist
insbesondere für folgende
Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Festsetzung der Höhe und der
Fälligkeit des Jahresbeitrages.
d) Wahl und Abberufung der
Mitglieder des Vorstandes.
e) Beschlussfassung über die
Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins.
f) Beschlussfassung über die
Beschwerde gegen die Ablehnung
eines Aufnahmeantrags sowie die
Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss durch
den Vorstand
§ 12 Einberufung der
Mitgliederversammlung
1.) Mindestens einmal im Jahr,
möglichst im ersten Quartal,
soll die ordentliche
Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand
fest. Anträge für die
Tagesordnung der
Mitgliederversammlungen sind
spätestens eine Woche vor der
Versammlung beim Vorsitzenden
schriftlich einzureichen.
2.) Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einberufen.
Diese muss einberufen werden,
wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Viertel
aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt
wird oder wenn die Auflösung des
Vereins beschlossen werden soll.
Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die
§§ 11 und 12, Absatz 1
entsprechend.
§ 13 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom
2. Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied
geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend,
bestimmt die Versammlung einen
Leiter.
Jede ordnungsgemäß geladene
Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Sie fasst
Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Enthaltungen werden als
nicht erschienene Stimmen
gewertet. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters.
Zu Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittelmehrheit der
erschienenen Mitglieder
erforderlich. Die Abstimmungsart
bestimmt der Versammlungsleiter.
Bei Wahlen ist schriftlich und
geheim abzustimmen, soweit nicht
die Mitgliederversammlung eine
andere Art der Abstimmung
beschließt. Bei Wahlen
entscheidet bei
Stimmengleichheit das Los.
Über die Versammlung muss ein
Protokoll geführt werden, das
vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu
unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung ist
nicht öffentlich. Der Vorstand
kann Gäste und die Presse
zulassen.
§ 14 Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins und
Anfallberechtigung
1.) Eine geplante Änderung der
Satzung muss als
Tagesordnungspunkt in der
Einladung der
Mitgliederversammlung bekannt
gemacht werden. Über die
Auflösung des Vereins kann nur
in einer eigens dafür mit dieser
Tagesordnung einberufenen
Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Beschlüsse
über Satzungsänderungen oder die
Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
2.) Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt
das
Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Wedemark, die
es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Die
vorstehende Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung am
10.12.2008
verabschiedet.