THEMEN
Gestaltungssatzung Hofschilder Rundgang durch Elze Dorftreff mit Boulebahnen Termine Kalender Links  
  Neuigkeiten
  Wir über uns
  Ziele
  Satzung
  Vorstand
  Kontakt
  Suchbild
  Dorferneuerung
  Archiv 2009
  Archiv 2010
  Archiv 2011
  Archiv 2012
  Archiv 2013
  Archiv 2014
  Archiv 2015
  Archiv 2016
  Archiv 2017
  Archiv 2018
  Archiv 2019
  Archiv 2020
  Archiv 2021


 
 Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Verein führt den Namen " Dorfbild Elze ".

Er wurde am 20.05.08 im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".

 

2.)  Der Verein hat seinen Sitz in 30900 Wedemark OT Elze

 

Der Verein wurde am 21.02.2008 gegründet.

3.)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

Die Förderung der Heimatkunde und –pflege, die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Erforschung, Bewahrung und Verbreitung der Geschichte von Elze
  2. Pflege und Erhaltung eines harmonischen dörflichen Ortsbildes unter Einbeziehung ortstypischer Laubbäume
  3. Erarbeitung von Vorschlägen zur Erhaltung der historischen Bausubstanz bei Um- und Neubauten im alten Dorf.
  4. Förderung sozialer Gemeinschaftseinrichtungen im Dorf
  5. Förderung der Wohnqualität im Dorf durch verkehrsberuhigende Maßnahmen und Begrünung von öffentlichen Räumen

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige  Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Bei Ablehnung ist der Bewerber berechtigt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 7 Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer und Pressewart

d) dem Kassenwart

e) drei Beisitzern

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom

1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch

einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten unter Mitteilung der Tagesordnung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden,

wenn alle Vorstandmitglieder zustimmen. Der fernmündlich gefasste Beschluss ist mit dem Abstimmungsergebnis  schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten

zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;

b) Entlastung des Vorstandes.

c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

1.) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

2.) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird oder wenn die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11 und 12, Absatz 1 entsprechend.

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 

2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Zu Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.

Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Über die Versammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste und die Presse zulassen.

 

§ 14 Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

1.) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an  die  Gemeinde Wedemark, die  es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.12.2008 verabschiedet.




 

Gestaltungsempfehlung  |  Hofschilder  |  Rundgang  |  Dorftreff  |  Veranstaltung  |  Kalender  |   Links Neuigkeiten   |  Dorferneuerung
   
Wir über uns  |  Ziele  |  Satzung  |  Vorstand  |  Kontakt  |  Suchbild  |  Archiv 2009  |  Archiv 2010  |  Archiv 2011 |  Archiv 2012


Kopierrechte vorbehalten © Dorfbild Elze e.V.  2013